BetriebsratsDialog

Das Netzwerk für Betriebsräte in der digitalen Transformation

Donnerstag, den 30. März 2023 | 14.00 – 15.15 Uhr

Datenschutz im Betriebsratsbüro – Welche Vorgaben gelten für den Betriebsrat? ​

Impuls durch Thomas Lubig, Rechtsanwalt

Bild von PixxlTeufel auf Pixabay

Datenschutz im Betriebsratsbüro – Welche Vorgaben gelten für den Betriebsrat?

Die Betriebsratsarbeit ist untrennbar mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern und Arbeitgeber verbunden. Egal ob bei personellen Maßnahmen, der Beteiligung bei Kündigungen oder der Entgegennahme von Beschwerden – der Betriebsrat kommt unweigerlich mit sensiblen Daten und Informationen in Berührung und muss diese weiterverarbeiten. Häufig werden Unterlagen im Betriebsratsbüro aufbewahrt – nicht selten geraten sie hier auch in Vergessenheit und bleiben über Jahre hinweg einfach liegen.

Spätestens durch den neu eingeführten § 79a BetrVG ist jedoch klar: Der Betriebsrat muss die Vorschriften über den Datenschutz einhalten.

Doch was genau bedeutet das eigentlich und wo liegen die rechtlichen Grenzen?

Wie lange dürfen Unterlagen aufbewahrt und wann müssen diese spätestens vernichtet werden?

Wie können sich Arbeitgeber und Betriebsrat gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen?

 

Darüber wollen wir mit euch sprechen. Erfahrungen austauschen. Gemeinsam lernen.

Der BetriebsratsDialog ist ein Angebot der Kanzlei LLR Rechtsanwälte PartG mbB und der BetriebsräteBeratung SolidarConsult.

Wir sind überzeugt, dass eine gute Vernetzung zwischen den Betriebsräten für die erfolgreiche Arbeit der Mitbestimmung sehr hilfreich wäre. Im Alltag bleibt dafür aber wenig Zeit. Mit den Digitalisierungserfahrungen der Pandemie haben sich neue Kommunikationsmöglichkeiten entwickelt. Videokonferenzen sind inzwischen etabliert. Entsprechend haben wir ein digitales Diskussions- und Vernetzungsangebot entwickelt, den BetriebsratsDialog.

Im BetriebsratsDialog werden wir Themen diskutieren, die auf der Tagesordnung der Mitbestimmung stehen. Wahrscheinlich werden dies viele Themen rund um die „digitale Transformation“ der Arbeitswelt sein, da dies in vielen Betriebsräten bearbeitet werden muss. Aber wir beschränken uns nicht darauf, wir greifen die Themen auf, die Euch, die Ihnen wichtig sind. Die Arbeitswelt ändert sich, selbststeuernde Teams kollaborieren über Abteilungs- und sogar Unternehmensgrenzen hinweg. Digitale Kommunikations- und Prozesstools ermöglichen „seamless“ den Prozessübergang zwischen betrieblichen Einheiten. Matrixstrukturen lösen die eindeutigen Beziehungen zwischen Vorgesetzen und Mitarbeitenden auf, da für den Arbeitsablauf relevante Entscheidungen in ganz anderen juristischen Einheiten getroffen werden.

Wie kann Mitbestimmung auf diese Herausforderungen reagieren? Wie muss Mitbestimmung die eigenen Arbeitsweisen anpassen? Und wie wird Mitbestimmung unter diesen Rahmenbedingungen auch den ganz konkreten Anliegen im Betrieb gerecht. Dies ist die Spannbreite der Themen, die im BetriebsratsDialog diskutiert werden.

Der BetriebsratsDialog ist eine digitale Veranstaltung auf der Plattform Zoom. Nach der Anmeldung über den „Anmelde Button“ auf dieser webpage senden wir ihnen der Zugangslink zur Zoom-Konferenz sowie weitere Hinweise zur Einwahl zu. Mit der Anmeldung werden Sie automatisch auch über zukünftige Veranstaltungen informiert.

 

Wir wollen – auch und gerade in Zeiten der Pandemie – einen Dialog starten und alle Teilnehmenden animieren, aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung wertvolle Beiträge zu leisten. Es ist daher kein klassisches webinar mit Lehrenden und Lernenden. Die Veranstaltung soll – ungeachtet einer kurzen Einführung durch einen Impulsgeber – davon leben, dass alle Teilnehmenden ihre Erfahrungen und Einschätzungen teilen und an dem Diskurs partizipieren. Daher möchten wir Sie auch bitten ihre Kamera einzuschalten, damit sich auch digital ein lebendiger Austausch entwickelt. Der BetriebsratsDialog ist für 75 Minuten geplant.

 

Folgender Ablauf ist daher idealtypisch mit entsprechenden Zeitbedarf vorgesehen:

  1. Vorstellung der Teilnehmenden, Zugang / Motivation zum Thema (10`)

  2. Impulsreferat (15`)

  3. Kleingruppen in zufälligen 3er teams zur Reflektion (10´)

  4. Ergebnisse / Fragen aus den Kleingruppen (15´)

  5. Beantwortung offener Fragen durch Impulsgeber (10`)

  6. Offene Diskussion (10`)

  7. Fazit und Ausblick (5`)

Haben wir Euer Interesse geweckt? Wir freuen uns auf die gemeinsame Diskussion!

Rückblick auf vorangegangene BetriebsratsDialoge

 

Am 20. Mai 2021 fand der erste BetriebsratsDialog als gemeinsame Veranstaltung von LRR Rechtsanwälte und SolidarConsult statt. Das Thema war, ob und inwieweit es einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Home-Office bzw. mobile Arbeit gibt. Es nahmen an diesem digitalen Format ca. 40 interessierte Betriebsräte teil. Herr Michael Schubek, Geschäftsführer von SolidarConsult, führte durch das Programm und moderierte die Veranstaltung. Seitens der LLR Rechtsanwälte zeichnete Rechtsanwalt Dr. Daniel Stille für den fachlichen Teil verantwortlich und beantwortete die rechtlichen Fragen.

 

In diesem Rahmen erläuterte Dr. Stille zunächst die Begrifflichkeiten der Telearbeit, auch Homeoffice genannt, der alternierenden Telearbeit und der mobilen Arbeit. Hier arbeitete er für die Betriebsräte die Unterschiede zwischen diesen Tätigkeiten in Bezug auf Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Haftung und Datenschutz heraus.

In diesem Zusammenhang stellte sich dann für die Betriebsräte die Frage – die ja auch das eigentliche Thema des Dialoges war –, ob die Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber hätten, die Arbeit im Rahmen von Homeoffice/mobiler Arbeit zu verrichten. Ausdrücklich war ein solcher Anspruch bislang im Gesetz nicht geregelt. Durch eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes zum 22. 4. 2021 ist in dessen § 28b Abs. 7 eine befristete Pflicht zum Homeoffice eingeführt worden. Sie galt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage, längstens aber bis zum 30. 6. 2021. Der Arbeitgeber war zum Angebot vom Homeoffice verpflichtet, die Beschäftigten mussten das Angebot annehmen, es sei denn, es standen jeweils zwingende Gründe entgegen. Unabhängig von dieser befristeten Sonderregelung stellt sich die Frage, ob bereits nach zuvor geltender Rechtslage unter Rückgriff auf allgemeine Vorschriften ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice oder mobiler Arbeit in der Pandemie konstruiert werden konnte. Zusammenfassend war festzuhalten, dass ein solches Recht wohl im Allgemeinen zu verneinen sein wird.

 

Schließlich verwies Dr. Stille noch auf die aktuellen Bemühungen des Gesetzgebers. In diesem Zusammenhang kam der Entwurf des „Mobile-Arbeit-Gesetzes“ (MAG) zur Sprache. Nachdem Hubertus Heil im Herbst 2020 mit seinem Gesetzentwurf gescheitert war, welcher einen Rechtsanspruch auf 24 Tage mobile Arbeit im Jahr vorgesehen hatte, gibt es nun einen deutlich veränderten zweiten Referentenentwurf zur Regelung mobiler Arbeit. Auch dieser konnte sich bisher aber nicht durchsetzen. Im nunmehr verabschiedeten Betriebsrätemodernisierungsgesetz findet sich ein neuer § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, der dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gewährt. Das „ob“ der mobilen Arbeit wird hier jedoch nicht berührt. Sofern der Gesetzgeber hier noch tätig werden möchte, muss er den Rahmen, insbesondere der mobilen Arbeit, klar abstecken.Die noch weit verbreiteten Unsicherheiten im Umgang mit mobiler Arbeit/Homeoffice und die vielen gesetzlichen Lücken zu diesem Thema waren auch Gegenstand der anschließenden Diskussion der Betriebsräte untereinander. Die in Kleingruppen in digitalen Gesprächsräumen zusammengeschalteten Betriebsräte tauschten dabei über unternehmensspezifische Probleme im Umgang mit dem Thema aus. Diese Diskussion wurde dann später im großen Kreis, wieder unter Moderation von Michael Schubek, fortgeführt.

 

Fazit dieses ersten, sehr facettenreichen BetriebsratsDialog war, dass das Thema sich noch weiter intensiv beleuchtet und diskutiert werden muss. Genauso konnte festgehalten werden, dass auch das Veranstaltungsformat des BetriesratsDialog fortgeführt werden soll.

Am 29. Juli 2021 fand der zweite BetriebsratsDialog als gemeinsame Veranstaltung von LRR Rechtsanwälte und SolidarConsult statt. Thematisch ging es dieses Mal um die Betriebsratstätigkeit über WhatsApp, Facebook und Co und die rechtlichen Aspekte, die hierbei zu berücksichtigen sind. Teilgenommen haben ca. 15 interessierte Betriebsräte. Wie auch beim ersten BetriebsratsDialog führte Herr Michael Schubek, Geschäftsführer von SolidarConsult, durch das Programm und moderierte die Veranstaltung. Seitens der LLR Rechtsanwälte nahm Rechtsanwalt Lukas Jönsson teil, der zunächst einführend einen fachlichen Input gab und im Weiteren die rechtlichen Fragen beantwortete.

In diesem Rahmen erläuterte Herr Jönsson zunächst, dass digitale Betriebsratsarbeit im Wesentlichen in zwei Bereichen relevant ist: Bei der internen Kommunikation der Betriebsratsmitglieder untereinander und bei der Kommunikation des Betriebsrates nach außen gegenüber der Belegschaft. Bei der internen Kommunikation werden Messenger, wie z.B. WhatsApp überwiegend zur Terminkoordinierung, zum schnellen Austausch von Informationen oder ähnlichem genutzt. Bei der Kommunikation gegenüber der Belegschaft liegt die Weitergabe von Informationen besonders im Vordergrund.

Herr Jönsson verwies darauf, dass viele Messenger bereits gar keine Nutzung der Dienste, die über den privaten Bereich hinausgeht, erlauben. So geben die Nutzungsbedingungen von WhatsApp beispielsweise vor, dass eine dienstliche Nutzung – wie es bei der Betriebsratstätigkeit stets der Fall ist – nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt ist. Viele Betriebsräte, die WhatsApp zur Kommunikation nutzen, verstoßen daher – vorwiegend wohl unbewusst – gegen die Nutzungsbedingungen. Als weiteres Problem führte Herr Jönsson aus, dass viele Messenger eine automatische Datensynchronisation verwenden. Hierbei greift der Messengerdienst auf sämtliche im Mobiltelefon gespeicherten Kontaktdaten zu, überträgt diese auf den Server, um die Daten dort mit bereits vorhandenen Daten abzugleichen. Auf diese Weise kann WhatsApp beispielsweise dem Nutzer anzeigen, welche seiner Kontakte ebenfalls den Messenger verwenden. Die hierbei stattfindende Verarbeitung von personenbezogenen Daten geschieht regelmäßig ohne eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung, weil der Nutzer nicht die Einwilligung seiner gespeicherten Kontakte vor der Nutzung von WhatsApp einholt. So kommt es zu Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung. Viele Messengerdienste geben die Nutzerdaten zudem an weitere Konzernunternehmen oder Dritte weiter, wobei die Weitergabe für die Nutzer nicht nachverfolgbar ist. Als Lösung empfahl Herr Jönsson entweder die interne Kommunikation auf die Nutzung von E-Mails umzustellen oder bei der Nutzung von Messengern darauf zu achten, dass die Nutzungsbedingungen eine dienstliche Nutzung erlauben, der Dienst eine Verschlüsselung nutzt und auf eine automatische Datensynchronisation verzichtet.

In Bezug auf die Kommunikation nach außen verwies Herr Jönsson zunächst darauf, dass der Betriebsrat grundsätzlich ein Recht dazu hat, auf die Kommunikationsmittel zurückzugreifen, die auch der Arbeitgeber nutzt, um die Belegschaft zu informieren. So darf der Betriebsrat auch den E-Mail Verteiler oder das betriebsinterne Intranet verwenden, wenn der Arbeitgeber dieses eingerichtet hat und selbst nutzt. Einen Anspruch auf die Einrichtung eines Facebook- oder Twitteraccounts hat der Betriebsrat aber nicht ohne weiteres. Hierbei stellen sich zudem diverse Probleme, weil Informationen, die hierüber geteilt werden, in erster Linie an die interne Belegschaft, nicht aber an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Zwar besteht die Möglichkeit eine geschlossene Gruppe einzurichten, der nur Mitarbeiter beitreten können. Der Aufwand dürfte hierbei aber in der Regel über dem Nutzen liegen. Es müsste zudem sorgfältig geplant werden, welche Betriebsratsmitglieder die Zugangsdaten für den Account haben und verantwortlich für die geteilten Informationen sind.

Im Anschluss hieran fand ein reger Austausch der Betriebsräte in Kleingruppen in digitalen Gesprächsräumen statt, wobei es zentral um die Frage ging, wie WhatsApp, Facebook und Co vor dem Hintergrund der hohen (datenschutz-)rechtlichen Hürden möglichst praktikabel eingesetzt werden können. Diese Diskussion wurde dann später im großen Kreis, wieder unter Moderation von Michael Schubek, fortgeführt. Dabei wurden auch diverse praktische Tipps unter den Betriebsräten ausgetauscht.

Fazit dieses zweiten BetriebsratsDialog war, dass das Thema eine hohe Relevanz für die Betriebsratstätigkeit aufweist. Insbesondere durch den Austausch konnten viele Ideen ausgetauscht werden, um die digitale Betriebsratsarbeit voran zu bringen.

Am 10. Februar fand der dritte BetriebsratsDialog als gemeinsame Veranstaltung von LRR Rechtsanwälte und SolidarConsult statt. Vor dem Hintergrund der in vielen Betrieben anstehenden Betriebsratswahlen in der ersten Jahreshälfte 2022 stand bei diesem Dialog das Thema BR-Wahlkampf im Mittelpunkt. Knapp 30 interessierte Betriebsräte nahmen an der Veranstaltung teil. Wie üblich führte Herr Michael Schubek, Geschäftsführer von SolidarConsult, durch das Programm und moderierte die Veranstaltung. Von Seiten der LLR Rechtsanwälte nahmen Herr Rechtsanwalt Thomas Lubig und Herr Rechtsanwalt Lukas Jönsson teil. Rechtsanwalt Jönsson gab zunächst einen kurzen fachlichen Input und beantwortete im weiteren Verlauf der Veranstaltung rechtliche Fragen der teilnehmenden Betriebsräte.

Im Rahmen des fachlichen Inputs erläuterte Herr Jönsson zunächst die rechtlichen Grundlagen für den Wahlkampf. Er verwies auf § 20 BetrVG und die hierin normierten Verbote der Wahlverhinderung und der Wahlbeeinflussung, die für jedermann gelten – also nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Betriebsrat, Gewerkschaften und sonstige Dritte. Anschließend ging Herr Jönsson zunächst darauf ein, welche Grenzen für den Arbeitgeber und welche typischen Fallgruppen der unzulässigen Wahlbehinderung und -beeinflussung hierbei bestehen. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass viele Maßnahmen des Arbeitgebers verdeckt geschehen und daher eine besondere Aufmerksamkeit des Betriebsrats erforderlich ist. Herr Jönsson stellte allerdings klar, dass entgegen diversen anderslautenden Internetquellen der Arbeitgeber keinem absoluten Neutralitätsgebot unterliegt und dieser berechtigt sein kann, sich für oder gegen bestimmte Kandidaten zu positionieren.

Im Anschluss ging Herr Jönsson noch darauf ein, welche Grundsätze für den Betriebsrat im Wahlkampf einzuhalten sind. So sind Wahlkampfmaßnahmen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen, außer der Arbeitgeber hat Wahlkampf auch ausdrücklich während der Arbeitszeit erlaubt. Die Kosten für den Wahlkampf trägt nicht der Arbeitgeber, sondern die Kandidaten selbst. Die Regelung des § 20 Abs. 3 BetrVG findet hierauf keine Anwendung. Hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen sind den Kandidaten grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, solange sich der Inhalt innerhalb der Meinungsfreiheit bewegt und insbesondere keine ehrverletzende bzw. beleidigende Inhalte verbreitet werden.

Im Anschluss hieran fand ein reger Austausch der Betriebsräte in Kleingruppen in digitalen Gesprächsräumen statt, wobei es zentral um die Frage ging, wie bislang der Wahlkampf gestaltet und welche Möglichkeiten hierfür genutzt wurden. Diese Diskussion wurde dann später im großen Kreis, wieder unter Moderation von Michael Schubek, fortgeführt. Dabei wurden auch diverse praktische Tipps unter den Betriebsräten ausgetauscht und Fragen bezüglich der anstehenden Wahlen vor dem Hintergrund der pandemischen Herausforderungen beantwortet.

Fazit dieses dritten BetriebsratsDialog war: Betriebsratswahlkampf ist hoch aktuell und insbesondere durch die pandemiebedingte Verlagerung ins Homeoffice noch herausfordernder geworden. Durch die zunehmende Digitalisierung bestehen aber auch hier vielfältige Möglichkeiten.

 

Der vierte BetriebsratsDialog als gemeinsame Veranstaltung von LLR Rechtsanwälte und SolidarConsult fand am 14.04.2022 statt. Inhaltlich ging es dieses Mal um ein Kernthema der Betriebsratsarbeit – der ordnungsgemäße Betriebsratsbeschluss und welche Fehler hierbei unbedingt vermieden werden sollten. Moderiert wurde die Veranstaltung wie gewohnt von Michael Schubek, Geschäftsführer von SolidarConsult, der durch das Programm führte.

Von Seiten der LLR Rechtsanwälte nahmen dieses Mal dies Rechtsanwälte Dr. Lasse Pütz, Dr. Daniel Stille sowie Lukas Jönsson teil. Rechtsanwalt Jönsson gab zunächst einen kurzen fachlichen Input und beantwortete gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Stille im weiteren Verlauf der Veranstaltung rechtliche Fragen der teilnehmenden Betriebsräte.

Im fachlichen Input wies Herr Jönsson zunächst auf die unter Umständen weitreichenden Folgen eines fehlerhaften Betriebsratsbeschluss hin. Ein gravierender Fehler führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, was negative Folgen für den Betriebsrat nach sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang nannte Herr Jönsson explizit zwei Bereiche, in denen eine solche Unwirksamkeit fataler Folgen haben kann: Zustimmungsverweigerungen bei personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG sowie Fälle der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

Im Anschluss führte Herr Jönsson aus, auf welche Punkte unbedingt geachtet werden soll, um Fehler zu vermeiden. Er benannte hierbei insbesondere drei Bereiche, bei denen typischerweise häufig Fehler auftreten: Bei der Ladung zu Betriebsratssitzungen, bei der Durchführung der Sitzung und bei der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Bei der Ladung ist insbesondere darauf zu achten, dass den Mitgliedern ausreichend Zeit bleibt, um sich auf die Sitzung vorzubereiten und dass daher auch die Tagesordnung zwingend beizufügen ist. Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung ist besonders darauf zu achten, dass bei der durch den Gesetzgeber neu eingeführten Möglichkeit von Video-/oder Telefonsitzungen die Vorgaben des § 30 Abs. 2 BetrVG eingehalten werden. Im Rahmen der Beschlussfassung ist darauf zu achten, dass die jeweils erforderliche Mehrheit vorliegt. Diese richtet sich nach dem Inhalt des Beschlusses.

Im Anschluss hieran fand ein reger Austausch der Teilnehmer statt, wobei die Möglichkeit bestand weitere Fragen zu stellen. Hierbei wurde auch über praktische Tipps gesprochen, wie Fehler vermieden werden können und wie sich der Betriebsrat verhalten soll, wenn ein Fehler bei der Beschlussfassung im Nachhinein auffällt.

Fazit dieses vierten BetriebsratsDialog war: Der ordnungsgemäße Betriebsratsbeschluss stellt zwar einerseits aufgrund der vielen gesetzlichen Vorgaben eine Herausforderung – gerade für neu gewählte Betriebsräte – dar. Mit einer sorgsamen Vorbereitung und Auseinandersetzung der Vorgaben lässt sich diese Herausforderung aber gut in den Griff bekommen.

Der fünfte Betriebsratsdialog beschäftigte sich mit der Zukunft, genauer gesagt damit, wann wir uns und wo wir uns als Betriebsrat über Fragen der Zukunft des Unternehmens unterhalten. 

 

Die Zukunft ist ungewiss, das erfahren wir im politischen, gesellschaftlichen und auch wirtschaftlichen Leben immer deutlicher: 

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche Entwicklung waren massiv, im 2.Quartal 2020 sank das BIP um 10% im Vergleich zum Vorjahr. Im Frühjahr 2021 gab es massive Probleme in den Lieferketten, Halbleiter wurden zur Mangelware, aber auch Metalle Mineralien Kunststoff und Holz waren nur bedingt verfügbar. Seit Februar 2022 sind die Auswirkungen des Ukraine Kriegs nicht nur in der Energieversorgung überdeutlich. Die Versorgungssicherheit wird kritischer denn je zuvor beurteilt. 

 

Die Weltwirtschaft ist unvorhersehbare geworden und nur noch eingeschränkt planbar. Umso wichtiger ist es als Mitbestimmung im Gespräch mit dem Management über die Zukunftsherausforderungen zu sein. Klimapolitik und Digitalisierung werden in den nächsten Jahrzehnten große Herausforderungen sein. In einer, wo es noch Alternativen gibt, wird es entscheidend für den Einfluss der Mitbestimmung sein frühzeitig mitzudenken . Es gilt die Auswirkungen der veränderten Rahmenbedingungen auf die langfristige strategische Ausrichtung des Unternehmens und auf die kurz- und mittelfristige Kapazitäts- und Personalplanung zu diskutieren und die Interessen der Mitarbeitenden zu formulieren. 

 

Der Wirtschaftsausschuss ist das Gremium um diese Fragen zu diskutieren, § 106 BetrVG regelt, dass hier die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten sind. Damit die wirtschaftliche Zukunft im Wirtschaftsausschuss diskutiert wird, ist 

  • das Selbstverständnis des Wirtschaftsausschusses für diese Aufgabenstellung erforderlich, 
  • die Kompetenzen der Mitglieder entsprechend zu entwickeln,
  • die Anerkennung als Gesprächspartner „auf Augenhöhe“ erforderlich und
  • eine Kultur des konstruktiven Dialog zu entwickeln.

Der sechste Betriebsratsdialog beschäftigte sich mit handwerklichen Fragen der Betriebsratsarbeit:

Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung und Kündigung: Personelle Einzelmaßnahmen sind für die meisten Betriebsräte Alltagsgeschäft. Dennoch zeigt die Beratungspraxis, dass es immer wieder zu leicht vermeidbaren Fehlern kommt. Schon aufgrund bestehender Fristen laufen dann häufig Beteiligungsrechte des Betriebsrats ins Leere.

Kontakt

Michael Schubek

SolidarConsult gGmbH
mail: schubek@solidarconsult.de
Tel.: 0151 589 02 706

Portraitfoto von Daniel Stille, LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Daniel Stille, LL.M.

Kanzlei LLR 

Rechtsanwälte PartG mbB

mail: daniel.stille@llr.de

Tel.: 0221 55 400 110

Bildnachweise: Hintergrund Kopfbereich: Armin Schreijäg / Pixabay, Hintergrund Terminbereich: Headway/ unsplash, Michael Schubek: SolidarConsult; Daniel Stille: LLR Rechtsanwälte